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Fragen & Antworten zu Hintergrundmusik

Angaben zur Musiknutzung - welche Geräte müssen wir im Fragebogen aufführen?
Jedes Gerät, das in der Einrichtung für die öffentliche Wiedergabe genutzt wird - die Player für diverse Formate, Musik von PC oder Festplatte, Fernsehgeräte, Radio, Video- und DVD-Player.

Werden die Flächen der einzelnen Räume, die z.B. für Workshops genutzt werden, addiert (Mädchenraum, Werkstatt)? Oder geht es nur um den „Cafe“/Treffbereich, in dem Musik im Hintergrund läuft?
Der Tarif für Hintergrundmusik ist wichtig für die öffentliche Wiedergabe von Musik im Offenen Treff, im Bereich der Theke und ggf. auch im Raum für Film-/Videovorführungen. Diese Flächen sind anzugeben und ggf. zu addieren. Wenn für Kinder und Jugendliche zusätzlich in Gruppenräumen regelmäßig offene Angebote (die Jugendlichen kommen und gehen) mit Musikwiedergabe stattfinden, dann sind auch diese Flächen einzubeziehen.

Unsere Jugendlichen spielen über die Anlage Musik von ihrem Handy ab / in unserem Jugendhaus kommt die Musik vom PC /von einem Server… Ist das im Tarif für Hintergrundmusik enthalten?
Hier handelt es sich um kopierte Musikdaten, die auf verschiedenen Medien (Festplatte, Stick, Handy, selbstgebrannte CDs…) gespeichert sind. Das technische Format - Wave/MP3 – spielt dabei keine Rolle. Die GEMA bezeichnet das Abspielen dieser Dateien im Fragebogen für die Musiknutzung als den Einsatz von „Selbstaufnahmen“. In diesem Fall ist die zusätzliche Lizenzierung nach dem Tarif-VRÖ erforderlich. Wir empfehlen hier, mit der GEMA einen Pauschaltvertrag über 500 Titel pro Jahr abzuschließen, der ca. 60 Euro kostet. Damit wäre auch die Wiedergabe entsprechender Dateien bei Discoveranstaltungen abgedeckt.

Was ist mit Hintergrundmusik z.B. von Spotyfy, wenn über das Handy gestreamt wird und diese Musik läuft?
Ein Streaming-Dienst, der Musikdateien kostenlos (werbefinanziert) oder kostenpflichtig anbietet, rechnet diese Dienstleistung entsprechend den Tarifvorgaben mit der GEMA direkt ab. Für den privaten Nutzer fallen keine weiteren Gebühren an, weder an die GEMA noch an andere Verwertungsgesellschaften. In der Praxis der Kinder- und Jugendarbeit bedeutet dies, dass die Kinder und Jugendlichen im Jugendhaus mit ihren privaten Accounts z.B. bei Spotify auf ihren Handys problemlos Musik hören können, ohne dass GEMA Gebühren anfallen. Das ändert sich aber, wenn zwischen dem Gerät der Jugendlichen und der Musikanlage des Jugendhauses eine Verbindung/Weiterleitung hergestellt wird - egal ob das über Kabel oder Bluetooth geschieht. Ab diesem Moment handelt es sich um eine öffentliche Musikwiedergabe, die GEMA pflichtig ist. Gleiches gilt, wenn das Jugendhaus einen eigenen Account bei einem Streaming Dienst besitzt und über diesen Musik im Café bzw. Offenen Bereich abgespielt wird.

Was ist eigentlich GVL – VG-Wort – VG Media?
Die GEMA nimmt die Rechte der Urheber*innen wahr (Komponist*innen, Textdichter*innen, Musikverlage) und erhebt für diese Gebühren. Die Musiknutzung verteuert sich, sobald Musik nicht nur von Original CDs abgespielt wird, da in diesem Fall Zuschläge für weitere Verwertungsgesellschaften anfallen. Die GEMA übernimmt für diese ein Inkassomandat. Diese Verwertungsgesellschaften sind:

  • Die GVL - sie nimmt die Rechte der ausübenden Künstler*innen und der Tonträgerhersteller wahr (betrifft: Original-Ton und Bildton-Träger). Bei diesen Rechten handelt es sich nicht um Urheberrechte, sondern um Leistungsschutzrechte: geschützt wird nicht die schöpferisch-kompositorische Leistung der Urheber*innen, sondern die Interpretationsleistung des Musikant*innen bzw. die Fixierungsleistung des Tonträgerherstellers.
  • Die VG Wort - sie nimmt z.B. Rechte der Sprecher*innen in Rundfunk und Fernsehen wahr.
  • Die VG Media - sie nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte von über 170 deutschen und internationalen privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen wahr. Die Höhe der Zuschläge können Sie aus der Tariftabelle entnehmen.

In unserer Einrichtung gibt es keine DVD- oder Video-Player und auch kein Fernsehgerät – welchen Tarif kann ich wählen?
Der passende Tarif ist in diesem Fall „Hintergrundmusik ohne Bildtonträgerwiedergabe“. Bitte beachten: der GEMA Beitrag steigt aber auch in diesem Fall, wenn Sie als vorhandenes Gerät zur Musikwiedergabe ein Radio angeben, da dann (auch ohne TV Gerät) die Zuschläge für die VG-Wort und eventuell VG Medien anfallen.

Wenn Jugendlichen ein offener Treff (i.d.R. ohne Betreuung, und ohne Veranstaltungen) von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird, fällt dann immer GEMA an sobald diese Musik hören?
Hier kommt es wieder auf den Rahmen an - ist der offene Treff ein fester Raum oder z.B. der Marktplatz? Im zweiten Fall, dem Marktplatz, ist es eher eine zufällige Zusammenkunft, die dort geduldet wird. Wenn hier Musik gehört wird, ist das eine private Nutzung, wenn auch am öffentlichen Ort. Wird den Jugendlichen ein fester Raum zur Verfügung gestellt ist die grundsätzliche Frage, ob eine Musiknutzung stattfindet oder nicht – wenn keine Musik gehört wird, muss nichts an die GEMA gemeldet und bezahlt werden.

Müssen Musiknutzungen außerhalb des Jugendzentrums, z. B. im Rahmen der Ferienbetreuung an der Grundschule ebenfalls angemeldet werden?
Ja, weil es öffentliche Musiknutzungen sind, die sich ja nicht als Schulunterricht verstehen und sich auch nicht an einen miteinander persönlich verbundenen Personenkreis richten. Es besteht hier auch die Möglichkeit einen zeitlich begrenzten Vertrag (1 Monat) für die Nutzung von Hintergrundmusik außerhalb der Einrichtung abschließen. Dies gilt aber wirklich nur für Veranstaltungen außerhalb der Jugendeinrichtung, bei der nur Hintergrundmusik gespielt wird. Für Konzerte und Veranstaltungen gelten andere GEMA Tarife und Meldepflichten – siehe entsprechenden Beitrag